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   VG Minden, 22.01.2009 - 2 K 2279/07   

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https://dejure.org/2009,64637
VG Minden, 22.01.2009 - 2 K 2279/07 (https://dejure.org/2009,64637)
VG Minden, Entscheidung vom 22.01.2009 - 2 K 2279/07 (https://dejure.org/2009,64637)
VG Minden, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 2 K 2279/07 (https://dejure.org/2009,64637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Eigenanteils von 12,- EUR für das erste Kind und 6,- EUR für das zweite Kind für Schülermonatskarten des öffentlichen Verkehrs; Ermittlung der Vorteile einer Schülermonatskarte als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung über den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Gelsenkirchen, 27.07.2005 - 4 K 1648/02

    Ausgestaltung der Festsetzung des Eigenanteils eines Schülers an den

    Auszug aus VG Minden, 22.01.2009 - 2 K 2279/07
    vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2005 - 4 K 1648/02 -, juris.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2005 - 4 K 1648/02 -, juris.

  • VG Minden, 25.08.2008 - 2 K 2219/07

    Stadt Bünde muss in Sachen Schülerfahrkosten "nachsitzen"

    Auszug aus VG Minden, 22.01.2009 - 2 K 2279/07
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den von ihr als allgemeinen "Hauptvorgang" bezeichneten Verwaltungsvorgang (Beiakte zum Verfahren 2 K 2219/07, das beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 19 A 2559/08 geführt wird) Bezug genommen.
  • VG Minden, 22.01.2009 - 2 K 120/08

    Erhebung eines Eigenanteils für Schülermonatskarten anstelle von kostenlosen

    Die Klägerin erhob dagegen am 09.11.2007 Klage (2 K 2279/07).

    Dieses Begehren verfolgt sie mit der Klage 2 K 2279/07.

  • VG Minden, 12.08.2011 - 8 K 155/11
    In einem Parallelverfahren 2 K 2279/07 hob das erkennende Gericht einen entsprechenden Bescheid der Beklagten und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil die Festsetzung des Eigenanteils der Eltern im Ermessen der Beklagten steht, das zwar fehlerhaft ausgeübt wurde, aber nicht auf Null reduziert war.
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